Atron GmbH, Rosengartenstrasse 3, 8125 Zollikerberg

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

(AGB)

Gültig für alle Verträge, die mit der Atron GmbH abgeschlossen werden.

Stand 01.03.2023

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind für alle Verkäufe von Waren durch den Verkäufer bindend, wenn sie in der Ausschreibung des Verkäufers, der Produkt-/Preisliste oder in der Auftragsbestätigung des Verkäufers für geltend erklärt wurden. Bedingungen des Käufers, die von den folgenden Geschäftsbedingungen abweichen, sind nur dann bindend, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich angenommen wurden.

1.2 Wenn die Waren des Verkäufers Standardsoftware enthalten, die auf dem Markt erhältlich ist, einschließlich der zugehörigen Dokumentation, gelten ausschließlich die relevanten Liefer- und Lizenzbedingungen der betreffenden Drittanbieter, wenn dies dem Käufer vor Vertragsabschluss mitgeteilt wurde und der Käufer die Möglichkeit hatte, ihren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

1.3 Im Sinne der vorliegenden Geschäftsbedingungen gilt der Begriff „Verkäufer“ für die Atron GmbH, bezieht sich der Begriff „Waren“ auf alle Produkte oder Dienstleistungen, die vom Verkäufer erworben wurden, und bezeichnet der Begriff „Käufer“ den Käufer von Waren vom Verkäufer.

1.4 Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers können von Zeit zu Zeit überarbeitet werden. Alle laufenden Verträge, Bestellungen oder Lieferungen unterliegen den zum Zeitpunkt der Vertragsausfertigung oder Auftragsannahme geltenden Geschäftsbedingungen.

2. Kommunikationsmittel

Die Parteien verkehren miteinander mündlich, schriftlich oder mit elektronischem Datenaustausch. Als schriftlich gelten Briefe, Protokolle, Zeichnungen, Pläne, Telefax, E-Mail und andere Übertragungsformen, welche den Nachweis durch Text oder Bild ermöglichen. Unterschriftlich bedeutet, dass eine eigenhändige Unterzeichnung oder eine entsprechend qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.

3. Angebot und Vertragsschluss

Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als

verbindliches Angebot bezeichnet sind. Bei allen Angeboten bleibt der Zwischenverkauf stets

vorbehalten. Bestellungen sind für den Lieferanten erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich.

Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. die übersandte Ware, so muss er dieser unverzüglich widersprechen.

4. Preise / Preisanpassung / Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die in der Auftragsbestätigung des Lieferanten genannten Preise maßgebend. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, Abgaben, Zölle, Transport, Verpackung, Versicherung, Bewilligungen und Beurkundungen.

Sie sind zur Zahlung, falls nichts anderes vereinbart, sofort fällig netto seit Rechnungsstellung.

Der Kunde darf mit Gegenansprüchen nur bei unterschriftlicher Einwilligung des Lieferanten verrechnen.

4.2. Falls die Ermittlung der Preise des Verkäufers auf Kosten und Gebühren basiert, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen (einschließlich Währungsparitäten oder Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen usw.) und die sich zwischen der Angebotsabgabe und dem vertraglich vereinbarten Lieferdatum erhöhen, ist der Verkäufer berechtigt, diese Preise und die sonstigen Lieferbedingungen entsprechend anzupassen. Der Verkäufer informiert den Käufer im Voraus, bevor er die geänderten Preise anwendet.

4.3 Der Verkäufer ist berechtigt, für die Bestellung(en) des Käufers eine Warenkreditversicherung abzuschließen. Der Verkäufer ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, von einem Vertrag zurückzutreten und Lieferungen zurückzuhalten, sofern der Verkäufer nicht in der Lage ist, eine Warenkreditversicherung für die Bestellungen oder ausstehenden Lieferungen abzuschließen, und zwar ohne Haftung für den Verkäufer.

4.4 Preise in Auftragsbestätigungen gelten für die in der Bestellung angegebenen Waren und Mengen. Mengenänderungen und Warenänderungen führen zu Preisänderungen.

5. Warenbeschreibung

Bezieht sich der Vertrag auf Waren, die einer technischen Weiterentwicklung unterliegen, ist der

Lieferant berechtigt, die Ware entsprechend dem jeweils aktuellen Herstellerdatenblatt zu liefern.

Ebenso sind handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften

erfolgen, zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht

beeinträchtigen. Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten darauf hinzuweisen, falls sein Interesse

ausschließlich auf den bestellten Typ beschränkt ist und in keinem Fall von diesem Typ abgewichen

werden darf. Angaben über die vom Lieferant vertriebenen Waren (z.B. Gewichte, Masse, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten, etc.) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen /Abbildungen, etc.), insbesondere in Prospekten, Typenlisten, Katalogen, Datenblättern, Werbeschriften, Spezifikationen und Beschreibungen, Pflichtenheften und sonstigen technischen Lieferbedingungen, Zertifikaten (z.Bsp. certificate of compliance) und sonstigen Dokumenten sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zu einem bestimmten Zweck vertraglich vereinbart wird und stellen in jedem Fall keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie des Lieferanten dar.

Muster der vom Lieferanten vertriebenen Waren gelten als Versuchsmuster und begründen ohne

ausdrückliche Vereinbarung keine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware. Die geltenden

Toleranzbereiche sind zu beachten. Zuverlässigkeitsangaben des Herstellers zu der gelieferten Ware dienen als statistische Mittelwerte, ausschließlich der Orientierung und beziehen sich nicht auf einzelne Lieferungen oder Lieferlose.

6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Die Waren können Patent-, Marken-, Urheber-, Musterrechten und anderen Rechten Dritter unterliegen. Der Lieferant ist nicht für Forderungen im Zusammenhang mit einer Verletzung eines dieser Rechte verantwortlich oder haftbar. Es werden dem Kunden keine Eigentums- und Nutzungsrechte eingeräumt, bis auf das Recht die Waren im gewöhnlichen Geschäftsgang zu verwenden. Umfasst eine Lieferung Software oder sonstiges geistiges Eigentum, werden solche Software oder sonstiges geistiges Eigentum dem Kunden zu den Bedingungen der Urheberrechts- u. Nutzungslizenz gewährt, deren Bedingungen aus dem Lizenzvertrag ersichtlich sind, der der Software oder dem sonstigen geistigen Eigentum beigefügt ist. Diese Bedingungen gewähren keine Rechte und keine Lizenz zu einem Gebrauch solcher Software oder sonstigen geistigen Eigentums in einer Weise oder zu einem Zweck, die nicht ausdrücklich durch den Lizenzvertrag gestattet sind.

7. Verwendung / Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Kunde ist verantwortlich für die Verwendung der Produkte sowie die Kombination mit anderen Erzeugnissen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Herstellers und des Lieferanten zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benützer weiterzugeben. Soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde, sind die vom Lieferanten angebotenen oder verkauften Waren nicht geeignet und bestimmt für den Einsatz in lebenserhaltenden Geräten oder Systemen, in Humanimplantaten, in Nuklearanlagen oder in anderen Systemen, bei denen ein Produktversagen Leben bedrohen oder sonst katastrophale Folgeschäden auslösen können. Auch die Bekanntgabe der Absicht des Kunden an den Lieferanten, Waren in solchen Systemen der genannten Art einzusetzen, begründet keine Verantwortung des Lieferanten für die Tauglichkeit der gelieferten Ware für solche Verwendungen oder deren Folgen.

Der Verkäufer bleibt Eigentümer aller von ihm gelieferten Waren, bis der Verkäufer die Zahlung des vereinbarten Betrags vollständig erhalten hat. Nach Abschluss des Vertrags ermächtigt der Käufer den Verkäufer, sich das Eigentum gemäß den Gesetzen der betreffenden Länder in den öffentlichen Registern, die zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden der jeweiligen Länder geführt werden, vorzubehalten und alle diesbezüglichen Formalitäten abzuschließen.

7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Käufer die Waren auf eigene Kosten zu verwahren und alle erforderlichen Versicherungen abzuschließen, um die Waren vor Diebstahl, Verlust, Feuer, Wasser und anderen Risiken zu schützen, und die Waren des Verkäufers getrennt von Materialien und Waren zu lagern, die dem Käufer oder einem Dritten gehören, sowie alle weiteren Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Rechtsanspruch des Verkäufers in keiner Weise beeinträchtigt wird.

7.3 Alle Vorteile und Verlustrisiken gehen auf den Käufer über, wenn Waren das Werk des Verkäufers verlassen und an den Spediteur geliefert werden. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Käufers verschoben wird oder sich aus irgendeinem Grund außerhalb der Kontrolle des Verkäufers verzögert, geht das Verlustrisiko zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, zu dem die Waren das Werk des Verkäufers ursprünglich laut Plan hätten verlassen sollen. Danach werden die Waren auf Rechnung und Risiko des Käufers gelagert und versichert. Der Eigentumsvorbehalt hat keinen Einfluss auf das Verlustrisiko nach Lieferung an den Spediteur.

7.4 Die Verarbeitung und Umwandlung der gekauften Waren erfolgen im Namen des Verkäufers. Das Recht des Verkäufers auf die Waren bleibt bei verarbeiteten und umgewandelten Artikeln bestehen. Wenn Waren zusammen mit anderen Artikeln verarbeitet werden, die nicht dem Verkäufer gehören, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum des neuen Artikels im Verhältnis des objektiven Werts der Waren des Verkäufers zu den anderen verarbeiteten Artikeln zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Waren des Verkäufers mit anderen Artikeln vermischt oder in diese integriert werden. Wenn die Vermischung oder Integration so erfolgt, dass die Waren des Verkäufers als Hauptbestandteil angesehen werden, wird vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer ein anteiliges Miteigentum überträgt.

8. Export, Ausfuhrkontrolle

Die gelieferte Ware ist zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.

Embargobestimmungen unterliegende Waren dürfen vom Kunden nicht aus dem Lieferland exportiert werden. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller einschlägigen in- und ausländischen Bestimmungen und Exportvorschriften, wie z. Bsp. EU-DUAL-USE, EMBARGO, Office of Export Control Washington (USA), etc.

9. Termine

Verbindlich sind nur schriftlich zugesicherte Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,

a) wenn dem Lieferant Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder

wenn der Kunde sie nachträglich ändert.

b) wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb der Verantwortung des Lieferanten liegen wie

Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche

Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen des Herstellers, sowie

behördliche Maßnahmen.

Der Lieferant kann Teillieferungen ausführen.

Bei Verzögerungen hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung zu gewähren. Wird die Nachfrist nicht eingehalten und ist eine weitere Verzögerung für den Kunden unzumutbar darf er, sofern er es innert drei Arbeitstagen seit Ablauf der Nachfrist mitteilt, die Aufhebung des Vertrages erklären.

10. Abnahmepflichten

Der Kunde ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen.

Haben die Parteien für die Liefertermine einen Zeitraum festgesetzt, innerhalb dessen der Kunde die

Ware abrufen kann, hat der Kunde die Produkte bis spätestens zum letzten Tag zu beziehen. Fehlen für die Berechnung des Zeitraumes die notwendigen Angaben, ist vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen.

Erfolgen die Einteilungen / Abrufe des Kunden nicht rechtzeitig, kann ihm der Lieferant eine

angemessene Frist dafür setzen. Erfolgt innert dieser Frist kein Abruf, darf der Lieferant die Produkte

dem Kunden unaufgefordert zustellen.

11. Inspektion, Annahme und Ablehnung von Waren, Schadenmeldung

11.1 Jede Lieferung wird vom Verkäufer im üblichen Umfang geprüft, bevor sie das Werk des Verkäufers verlässt. Wenn der Käufer eine zusätzliche Inspektion benötigt, wird diese im Rahmen einer separaten Vereinbarung vereinbart und auf Kosten des Käufers durchgeführt.

11.1.1 Sofern keine besondere Eingangskontrolle vereinbart ist, prüft der Kunde alle Produkte selbst. Sofort nach Erhalt kontrolliert der Kunde die gelieferten Produkte bezüglich Identität, Menge, Transportschäden und Begleitpapiere.

11.2 Der Käufer prüft die erhaltenen Waren und Dienstleistungen innerhalb von fünf (5) Tagen nach Lieferung der Waren an den ersten Bestimmungsort, wo die Waren dem Käufer zur Inspektion zur Verfügung stehen. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich über etwaige Mängel zu informieren. Wenn der Verkäufer nicht schriftlich über Mängel informiert wird, so stellt dies die Annahme der Waren dar. Alle anderen Ansprüche bezüglich des Zustands der Waren, der Einhaltung von Spezifikationen oder anderer Mängel, die bei der Inspektion nicht erkennbar wären, müssen spätestens neunzig (25) Tage nachdem der Käufer Kenntnis von selbigen erlangt hat, geltend gemacht werden. Alle Ansprüche dürfen nur aus triftigem Grund geltend gemacht werden und bedürfen der Schriftform, der Angabe der Gründe für den Anspruch sowie der Einhaltung des RMA-Verfahrens des Verkäufers. Wenn der Verkäufer nicht innerhalb des in diesem Abschnitt angegebenen Zeitraums über einen Anspruch informiert wird, so stellt dies einen Verzicht dar und führt zur Verwirkung jeglicher Ansprüche.

11.3 Sollten Waren in einem beschädigten Zustand am Bestimmungsort des Käufers ankommen oder sollte ein Mangel vorliegen, so ist der Schaden oder Mangel unverzüglich dem ausliefernden Spediteur und dem Verkäufer zu melden. Im Fall von beschädigten Waren ist eine gemeinsame Inspektion des beladenen Trägers mit Vertretern des Spediteurs und des Verkäufers zu vereinbaren. Wenn die Ausrüstung des Spediteurs nicht zur Inspektion bereitgehalten werden kann, müssen die Waren entladen, geschützt und für eine gemeinsame Inspektion aufbewahrt werden sowie detailliert auf Fotos dokumentiert werden. Vor dem Entladen sind die angeblichen Schäden oder Fehlmengen auf dem Lieferschein des Spediteurs zu vermerken und vom Bevollmächtigten des Spediteurs zu unterzeichnen.

11.4 Der Käufer hat alle Waren, die Gegenstand eines Anspruchs sind, ohne weitere Bearbeitung beiseitezulegen, zu schützen und zu lagern, bis der Verkäufer die Gelegenheit hat, diese Waren zu inspizieren, und den Käufer über die Entsorgung der Waren informiert hat. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers dürfen keine Waren zurückgegeben werden. Dem Käufer wird kein Zuschuss für die Lagerung, die Materialien oder den Aufwand im Rahmen des Transports der zurückgewiesenen Waren aus den Räumlichkeiten des Käufers, des Verarbeiters des Käufers oder der Lagereinrichtung des Käufers gewährt.

11.5 Der Verkäufer behebt Mängel, die gemäß Abschnitt 11.1-11.4 oben gemeldet wurden, nach Wahl des Verkäufers schnellstmöglich entweder durch die Lieferung von Ersatzwaren, die Ausstellung einer Gutschrift oder durch die Reparatur der beschädigten Waren. Der Käufer räumt dem Verkäufer angemessene Zeit und Gelegenheit für weitere Behebungsmaßnahmen ein. Soweit defekte Waren ersetzt werden müssen, gehen diese mangelhaften Waren in das Eigentum des Verkäufers über.

11.6 Wenn der Käufer eine Verschiebung der Lieferung verlangt, die Lieferung nicht annimmt, die Waren nicht abholen kann oder anderweitig nicht die für die Lieferung der Waren erforderlichen Informationen, Materialien oder Dokumente bereitstellt, und die Waren daher eingelagert werden, kann der Verkäufer dem Käufer angemessene Lagergebühren beginnend fünf (5) Tagen nach Mitteilung des Verkäufers an den Käufer über die Verfügbarkeit der Waren in Rechnung stellen.

12. Rücksendungen

Der Kunde darf Produkte nur nach Rücksprache mit dem Lieferanten zurücksenden. Er ist verantwortlich für den fachgerechten Transport. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle Waren, die aufgrund von Material- oder Konstruktionsfehlern vor Ablauf des Gewährleistungszeitraums für defekt oder nicht mehr verwendbar befunden wurden, nach schriftlicher Benachrichtigung des Käufers an den Verkäufer nach Ermessen des Verkäufers schnellstmöglich zu ersetzen, zu reparieren oder zu erstatten. Fehlerhafte Waren müssen auf Verlangen an den Verkäufer gesendet werden. Ersetzte Waren gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Bei der Rückgabe von Waren an den Verkäufer muss der Käufer die RMA-Verfahren des Verkäufers befolgen. Der Käufer muss sich mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, den Kauf vom Verkäufer bestätigen und eine RMA-Nummer anfordern.

13. Rahmen- / Abrufaufträge

Rahmenaufträge, bei denen der Kunde eine bestimmte Warenmenge bestellt, die in mehreren

Teillieferungen über einen bestimmten Zeitraum geliefert werden soll, sind nur mit gesonderter

Vereinbarung bei fester Termineinteilung der einzelnen Lieferungen möglich. Der Rahmenauftrag darf, sofern nichts anderes vereinbart wird, eine Laufzeit von zwölf Monaten nicht überschreiten.

Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Lieferant berechtigt, die Ware nach Ablauf des

Lieferdatums zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der

Kunde schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz, statt der Leistung zu verlangen.

14. Muster und technische Dokumente

Jede Partei behält sich alle Rechte betreffend Muster, Dokumente und Software vor, die der anderen Partei übergeben werden. Die empfangende Partei erkennt diese Rechte an. Vorbehaltlich der vorherigen und ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung der anderen Partei darf die empfangende Partei diese Muster, Dokumente und Software Dritten nicht zugänglich machen und darf sie ausschließlich für den Zweck verwenden, für den sie sie erhalten hat.

15. Gewährleistung / Haftung / Mängel

15.1 Die Gewährleistungs- und Verjährungsfristen betragen zwölf Monate. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen. Werden Versand oder eine eventuell vereinbarte Abnahme aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 12 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte die Ware unsachgemäß oder

entgegen den Betriebsvorschriften betreibt, unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vornimmt

oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadenminderung trifft und als dann dem Lieferanten die Gelegenheit gibt,

den Mangel zu beheben.

Der Lieferant steht dafür ein, dass er die erforderliche Sorgfalt anwendet, und dass seine Produkte die zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Überdies haftet er für die Eignung in dem Umfang, als ihn der Kunde vor Vertragsabschluss schriftlich über die Verwendung informierte.

Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Verhältnisse oder ungewöhnliche Umgebungseinflüsse.

Wegen eines unerheblichen Mangels macht der Kunde keine Ansprüche geltend. Unerheblich sind

Mängel, namentlich, wenn sie die Verwendung von Produkten nicht beeinträchtigen.

Bei erheblichen Mängeln hat der Kunde dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Behebung

(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung,

Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn und anderen Vermögensschäden, sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten.

15.2 Der Verkäufer haftet nicht für Verzögerungen oder die Unmöglichkeit der Leistungserbringung, die ganz oder teilweise auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, wie z. B. Brände, Überschwemmungen, Erdbeben oder andere Katastrophen, Handlungen und Unterlassungen der anderen Partei oder ziviler bzw. militärischer Behörden, ungewöhnlich starke Wetterbedingungen, Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsunterbrechungen, Kriege, Terroranschläge, Aufstände oder Embargos, Betriebsbedingungen, Mangel an Transportmitteln oder anderen Geräten, Treibstoff, Energie, Arbeitskraft oder Materialien, ferner Epidemien, Quarantäneeinschränkungen oder andere Umstände oder Ursachen sowie Ereignisse höherer Gewalt oder gemeingefährliche Handlungen, ähnlich oder unähnlich zum Vorgenannten, die bei ordnungsgemäßem Führen seiner Geschäfte außerhalb der Kontrolle des Verkäufers liegen. Der Zeitpunkt der Erfüllung einer solchen Verpflichtung wird um den durch die Verzögerung verlorenen Zeitraum verlängert.

16. Gefahrübergang/ Versendung

Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der

Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache, an den Transporteur oder die sonst zur

Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn

Teillieferungen erfolgen oder eine für den Kunden fracht- bzw. kostenfreie Übersendung vereinbart ist. Die Auswahl des Transporteurs und Transportweges erfolgt im Normallfall durch den Lieferanten, sofern dem Lieferanten keine schriftlichen Vorgaben vorliegen. Der Lieferant wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten durch eine Transportversicherung, gegen die vom Kunden zu

bezeichnenden Risiken versichern.

17. Schadloshaltung

Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer gegen alle Haftungen, Schäden oder Kosten, einschließlich Anwaltskosten, schadlos zu halten, die auf die unsachgemäße Verwendung der Waren durch den Käufer, Vertragsbruch durch den Käufer, Fahrlässigkeit und vorsätzliches Fehlverhalten des Käufers in Bezug auf seine Leistungserbringung im Rahmen dieser Vereinbarung sowie auf Personenschäden, Tod oder sonstige Beschädigungen oder Verluste von Daten oder Baueigentum, die der Handhabung, Lagerung, dem Transport, der Platzierung oder der Verwendung der Produkte durch den Käufer zuzuschreiben sind, oder anderweitig auf die Leistungserbringung des Käufers im Rahmen dieser Vereinbarung zurückzuführen sind. Wenn Waren gemäß den Entwürfen, Plänen, Zeichnungen oder Spezifikationen des Käufers hergestellt werden, verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer gegen alle Haftungen, Schäden und Kosten, einschließlich Anwaltskosten, schadlos zu halten, die aus Ansprüchen wegen Patentverletzungen entstehen.

18. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen

des Lieferanten gegen den Kunden, im Eigentum des Lieferanten.

19. Datenschutz

Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Lieferant im Rahmen des periodischen sogenannten

Hersteller-Reporting (POS), käuferbezogene Daten wie z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adressen bearbeiten und Herstellern/Lieferanten, unter Umständen auch ins Ausland, übermitteln wird. Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Lieferant erhobene käuferbezogene Daten, zum Zwecke der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers unter Beachtung und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen speichert und verarbeitet bzw. dem vom Verkäufer beauftragten

Kreditversicherungsunternehmen bekannt geben wird.

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

Dieses Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht.

Gerichtsstand für den Kunden und den Lieferanten ist der Sitz des Lieferanten.

Der Lieferant darf auch das Gericht am Sitz des Kunden anrufen.

Das vorliegende Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Schweiz, insbesondere den Bestimmungen des Schweizer Obligationenrechts zum Kauf. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (das Wiener Gesetz über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980) ist ausgeschlossen.

21. Salvatorische Klausel

Sollte sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und bleiben gültig und durchsetzbar, so als ob die betreffende Bestimmung in diesem Vertrag nicht festgelegt worden wäre. Die Parteien vereinbaren, die betreffende Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck und der wirtschaftlichen Wirkung einer solchen abgetrennten Bestimmung am nächsten kommt.

22. Kein Verzicht

Eine seitens des Verkäufers nicht erfolgte Durchsetzung oder Benennung eines Versäumnisses oder Verstoßes in Bezug auf die Nichterfüllung dieser Geschäftsbedingungen durch den Käufer kann nicht als Verzicht auf das Recht des Verkäufers ausgelegt werden, auf der strikten Einhaltung anderer Bestimmungen zu oder, zu einem späteren Zeitpunkt, der betreffenden Bestimmung selbst zu bestehen.

23. Änderung

Jede Änderung dieser Geschäftsbedingungen bedarf der Schriftform und der Unterschriften beider Parteien.

24. Vertraulichkeit

Informationen, die eine Partei von der jeweils anderen Partei im Zusammenhang mit einem Auftrag im Rahmen dieses Vertrags erhält, gelten als vertraulich, außer wenn dies von der Partei, die die Informationen übermittelt, ausdrücklich verneint wird, wenn diese Informationen in öffentlichen Quellen verfügbar sind, wenn der Adressat diese Informationen auch von einem Dritten erhalten hat oder wenn die Offenlegung von Informationen gesetzlich vorgeschrieben ist.

Vertrauliche Informationen dürfen nur im Rahmen der Erfüllung der Vereinbarung verwendet und keinen Dritten ohne die vorherige einvernehmliche Zustimmung offengelegt werden und müssen wie eigene vertrauliche Informationen und mit angemessener Sorgfalt geschützt werden. Der Zugriff auf vertrauliche Informationen wird nur Mitarbeitern gewährt, die diese Informationen kennen müssen, während sie die Erfüllung der Vereinbarung unterstützen.

Die Vertraulichkeitsbestimmung besteht auch nach der Kündigung der Vereinbarung noch drei Jahre lang fort.

25. Einhaltung von Gesetzen

Im Rahmen der Erfüllung der Vereinbarung hält der Käufer alle geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften ein, insbesondere alle Exportgesetze, Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Korruption sowie kartellrechtlichen Bestimmungen und Rechte am geistigen Eigentum.

26. Abtretung

Keine Rechte, Vereinbarungen oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung können vom Käufer ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers abgetreten oder übertragen werden.

27. Elektronische Kommunikation

Die Parteien erkennen elektronische Kommunikation als ausreichend an, wenn die Geschäftsbedingungen eine schriftliche Kommunikation erfordern. Im Zweifel gelten die Vertragsbedingungen in Deutscher Sprachversion

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